Vermögensauseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung der Eheleute
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass solche Zahlungen und Investitionen, die letztendlich dem Zusammenleben der Eheleute während der intakten Phase der Ehezeit gedient haben, nicht zurückgefordert oder in irgendeiner Art und Weise rückabgewickelt werden können. Soweit es keine gegensätzlichen bzw. entgegenstehenden ehevertraglichen Regelungen gibt, ist ein Vermögensausgleich beim Scheitern der Ehe über den sogenannten Zugewinnausgleich durchzuführen. In Ausnahmefällen können weitere Rechtsinstitute greifen, wie beispielsweise die Abwicklung einer sogenannten Ehegatteninnengesellschaft oder die Abwicklung unbenannter Zuwendungen, die von Seiten der Gerichte zum Teil als Korrektiv eingesetzt werden, soweit der Zugewinnausgleich bzw. ein nicht durchzuführender Zugewinnausgleich zu unerträglichen Ergebnissen führt. Die Anwendung solcher Rechtsinstitute bzw. des Gesellschaftsrechtes ist Ausnahmefällen vorbehalten.

Beim grundsätzlich vorzunehmenden Zugewinnausgleich wird letztendlich die wirtschaftliche Entwicklung beider Eheleute in der Zeit zu Beginn der Ehe bishin zur Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen getrennt lebenden Ehegatten, also mit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, verglichen. Hat einer der Ehegatten beispielsweise doppelt so viel erwirtschaftet, wie der andere, so hat er letztendlich von dieser Differenz die Hälfte auszukehren, somit ¼ seines wirtschaftlichen Zugewinnes. Der Anspruch richtet sich immer auf einen Geldanspruch und nicht auf Herausgabe von Gegenständen oder eine Eigentumsverschaffung.

Der Grundsatz, dass die Vermögensauseinandersetzung dem Zugewinnausgleich vorbehalten bleibt, greift natürlich nicht, soweit vertragliche Rückforderungsansprüche bestehen können, wie beispielsweise bei einem Darlehen zwischen den Eheleuten. Derjenige, der das Darlehen gegeben hat, muss allerdings den Vollbeweis führen, da anderenfalls eine Schenkung zu vermuten wäre.

Fahrzeug bzw. Fahrzeuge
Derjenige, der der Eigentümer des jeweils betreffenden Fahrzeuges ist, darf dieses grundsätzlich auch behalten. Regelmäßig wird das Fahrzeug sodann im Rahmen des Zugewinnausgleichverfahrens mit einbezogen werden im Hinblick auf die Aktivpositionen des Eigentümers.

Sollte man das Fahrzeug allerdings als Hausrat einstufen, so insbesondere, wenn dieses überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wird bzw. wurde, so kann es sogar passieren, dass zumindest vorübergehend derjenige das Fahrzeug weiternutzen darf, der nicht Eigentümer ist, gegebenenfalls gegen eine Nutzungsentschädigung. Hat allerdings einer der Ehegatten das Fahrzeug überwiegend persönlich genutzt oder auch überwiegend für berufliche Zwecke, so scheidet regelmäßig die Einordnung als Hausrat aus. Das Fahrzeug gehört für diesen Fall in den Zugewinn.

Bei Zweitfahrzeugen, bei dem einer der Ehegatten nicht berufstätig ist und dieses regelmäßig der Familiennutzung diente, kann oftmals davon ausgegangen werden, dass ein solches Fahrzeug zum Hausrat gehört. Allerdings ist eine Einordnung manchmal schwierig und es bedarf einer Einzelfallprüfung.

Fahrzeugkredite
Häufig sind Fahrzeuge finanziert und auch erst teilweise abgezahlt. Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, wer den Kredit weiterhin zu bedienen hat und was mit dem bereits erfolgten Ratenzahlungen oder Anzahlungen zu geschehen hat?

Voranzustellen ist einmal der Grundsatz, dass derjenige, dem das Fahrzeug gehört, und der selbst auch den Kredit für das Fahrzeug aufgenommen hat, den Kredit selbstverständlich auch weiter zahlen muss. Die Kreditraten können allenfalls bei der Unterhaltsberechnung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und bei Rechnung des Unterhaltsbetrages für den anderen Ehegatte oder für minderjährige Kinder von Bedeutung sein, insbesondere dann, wenn der Unterhaltsschuldner auf das Fahrzeug angewiesen ist.

Problematischer werden die Konstellationen, dass derjenige, dem das Fahrzeug nicht gehört, den Fahrzeugkredit aufgenommen hat. In solchen Fällen und insbesondere dann, wenn das Fahrzeug sodann auch weiter genutzt wird von Seiten des Eigentümers, hat dieser im Innenverhältnis der Eheleute die Kreditraten zu übernehmen und zu zahlen. Lediglich im Außenverhältnis zu der finanzierenden Kreditinstitut bleibt der Ehegatte, der die Finanzierung selbst aufgenommen hat, weiterhin verpflichtet. Entweder muss der Ehegatte sodann faktisch sicherstellen, dass der andere Ehegatte die Raten weiter bedient oder aber er muss sich im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf diesen Umstand berufen. Eine Haftung gegenüber der Bank bleibt bestehen.

Schadenfreiheitsrabatt
Häufig sind die Versicherungsverträge der Eheleute derart aufgestellt, dass der eine Ehegatte alleine Versicherungsnehmer ist, der andere beispielsweise über einen Zweitvertrag innerhalb des gleichen Versicherungsverhältnisses das Fahrzeug nutzt. Hierbei stellt sich natürlich die Frage, wem der für das Zweitfahrzeug zufallende Schadenfreiheitsrabatt zufällt?

Regelmäßig dürfte derjenige, der das Fahrzeug fortwährend genutzt hat per Zweitvertrag, den Schadenfreiheitsrabatt „herausverlangen“, und zwar in der Form, dass der andere Ehegatte diesen Abtritt. Dies gilt insbesondere für die Fälle, dass z. B. die Ehefrau den PKW über einen längeren Zeitraum alleine genutzt hat.

Im Hinblick auf das förmliche Vorgehen ist darauf zu verweisen, dass die Haftpflichtversicherer für die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes regelmäßig speziell vorgesehene Formulare vorhalten. Im Zweifel sollte man sich frühzeitig an den entsprechenden Kfz-Haftpflichtversicherer wenden.

Die Ehewohnung
Der Grundsatz ist in solchen Fällen, dass beide Eheleute erst einmal das gleiche Recht haben, weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen. Ein Rauswurf des einen Ehegatten ist somit nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Ehegatten alleiniger Mieter ist oder gar der Alleineigentümer einer Eigentumswohnung. An dem zunächst grundsätzlich bestehendem Bleiberecht des Nichteigentümers ändert sich durch die kriselnde Ehe zunächst nichts, auch nicht im Fall der Trennung. Im Zweifel hat ein sogenanntes Ehewohnungszuweisungsverfahren zu erfolgen, welches sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, beispielsweise auch das Wohl etwaiger vorhandener minderjähriger Kinder. Hierbei kommt es zunächst zu vorläufigen Regelungen. Zu beachten ist allerdings, dass spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres, spätestens mit Rechtskraft der Ehescheidung regelmäßig ein Auszug des Nichteigentümers erzwungen werden kann.

Mit der eingangs dargelegten grundsätzlichen Rechtslage, wonach keiner der beiden Ehegatten den jeweils anderen hinauswerfen darf, sind selbstverständlich nicht solche Fälle gemeint, bei denen besondere Problematiken vorliegen in Fällen häuslicher Gewalt. Beispielsweise gibt es durchaus die Möglichkeit, so auch unter Zuhilfenahme der Polizeibehörde, den anderen Ehegatten kurzfristig hinauswerfen zu lassen und gemäß dem Gewaltschutzgesetz sodann im Eilverfahren eine familiengerichtliche Verfügung bzw. einstweilige Anordnung zu erwirken.